Allgemeinverfügung zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Karsten Krämer • 20. Juli 2023
Die grundsätzliche Untersagung der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Teiche, Seen) tritt heute in Kraft.
Wir weisen insbesondere auf Abschnitt III. der Verfügung hin:
„…..Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden……“

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